Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt: Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die Arbeitszeit der Beschäftigten erfasst wird. Das Gericht stützte sich dabei auf § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz in unionsrechtskonformer Auslegung.
Was bereits gilt
- Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen.
- Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Die Erfassung kann an Beschäftigte delegiert werden. Die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
Was noch offen ist
Eine gesetzliche Neuregelung im Arbeitszeitgesetz, die Form und Ausnahmen konkretisiert, war zum Redaktionsschluss noch nicht in Kraft. Diskutiert werden insbesondere die elektronische Erfassung als Regelfall und Übergangsfristen für kleine Betriebe. Prüfen Sie deshalb den aktuellen Stand, bevor Sie eine Lösung einführen.
Worauf Sie bei der Software achten sollten
- Manipulationsschutz: Änderungen müssen protokolliert werden.
- ArbZG-Prüfung: Warnungen bei fehlenden Pausen oder Überschreitung der Höchstarbeitszeit.
- Mehrere Erfassungswege: App, Browser oder Terminal, je nach Arbeitsplatz.
- Lohnexport: Übergabe von Stunden und Zuschlägen an die Lohnabrechnung.
- Datenschutz: AV-Vertrag, klare Löschfristen und, falls vorhanden, die Einbindung des Betriebsrats.
Eine Zeiterfassung ist eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Gibt es einen Betriebsrat, ist er bei der Ausgestaltung zu beteiligen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


