Wer in einem Unternehmen mit Betriebsrat eine HR-Software einführt, muss die Mitbestimmung von Anfang an einplanen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an.
Warum fast jede HR-Software betroffen ist
Abwesenheiten, Arbeitszeiten, Zielvereinbarungen, Zugriffsprotokolle: Moderne HR-Systeme verarbeiten zahlreiche Daten, aus denen Rückschlüsse auf Verhalten oder Leistung möglich sind. Damit ist die Mitbestimmung praktisch immer ausgelöst.
Inhalte einer Betriebsvereinbarung
- Zweck und Umfang der Software, eingesetzte Module
- Verarbeitete Datenkategorien und Zugriffsrechte
- Ausschluss von Leistungs- und Verhaltenskontrollen (oder deren Grenzen)
- Auswertungen und Berichte, die zulässig sind
- Löschfristen und Protokollierung
- Verfahren bei Änderungen und neuen Modulen
Praxistipps
- Binden Sie den Betriebsrat bereits bei der Anbieterauswahl ein.
- Fragen Sie Anbieter nach Muster-Betriebsvereinbarungen und Rollenkonzepten.
- Planen Sie eine Testphase mit echten Anwendungsfällen.
- Stimmen Sie sich parallel mit der oder dem Datenschutzbeauftragten ab.
Worauf Sie bei der Software achten
Ein feingranulares Rollen- und Rechtekonzept, konfigurierbare Löschfristen und eine transparente Protokollierung erleichtern die Verhandlung erheblich. Anbieter mit viel Erfahrung im deutschen Mittelstand, etwa Personio, HRworks oder rexx systems, kennen die typischen Fragen und liefern entsprechende Unterlagen.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.


